AI-Kennzeichnungspflicht: Was Art. 50 KI-VO seit dem 02.08.2026 verlangt
Veröffentlicht am 3.8.2026 · André Hellmann
Seit dem 02.08.2026 gelten die Transparenzpflichten des AI Act (Quelle: Europäische Kommission, 2026). Wer AI-generierte Texte veröffentlicht, muss das unter bestimmten Bedingungen offenlegen. Die meisten Unternehmens-Websites haben bis heute nichts geändert. Dieser Beitrag erklärt die AI-Kennzeichnungspflicht aus der Betreiber-Perspektive: welche vier Fälle es gibt, wann die Ausnahme greift und wie der Hinweis konkret aussieht.
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Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Die Formulierungsbeispiele sind als Orientierung gedacht. Vor dem Einsatz auf der eigenen Website gehört der Wortlaut einmal auf den Tisch einer Anwältin oder eines Anwalts.
Inhalt
- Die vier Fälle des Art. 50
- Anbieter oder Betreiber: wer welche Pflicht hat
- Die Ausnahme für redaktionell geprüfte Texte
- Umsetzung in Artikeln und Blogs: drei Beispiele
- Die EU-Icons und wie man sie platziert
- Was der Digital Omnibus verschoben hat — und was nicht
- Fazit: eine Prozessfrage, keine Textfrage
- Häufige Fragen zur Kennzeichnungspflicht
- Quellen
Die vier Fälle des Art. 50
Art. 50 des EU AI Act regelt Transparenz, nicht Risiko. Die Pflichten gelten unabhängig von der Risikoklasse eines Systems. Betroffen sind vier Konstellationen (Quelle: Europäische Kommission, Quick Facts zu den Transparenzregeln, 2026):
| Fall | Wer ist in der Pflicht | Beispiel |
|---|---|---|
| Direkte Interaktion mit einem AI-System | Anbieter | Chatbot, Voicebot auf der Website |
| Synthetische Inhalte (Text, Bild, Audio, Video) | Anbieter | maschinenlesbare Markierung generierter Inhalte |
| Deepfakes | Betreiber | AI-generiertes Bild einer realen Person |
| Texte zu Themen von öffentlichem Interesse | Betreiber | AI-geschriebener Fachartikel, Pressetext, Newsletter |
Für die meisten Unternehmen ist die vierte Zeile die relevante. Wer ChatGPT, Claude oder Copilot nutzt, um Beiträge zu schreiben, ist Betreiber — und damit bei Deepfakes und bei Texten von öffentlichem Interesse in der Pflicht.
Was „öffentliches Interesse” bedeutet, ist bewusst weit gefasst: gesellschaftlich, politisch, wirtschaftlich oder kulturell relevante Themen, veröffentlicht über allgemein zugängliche Kanäle. Ein Fachartikel über AI-Investitionen im Mittelstand fällt im Zweifel darunter. Eine interne E-Mail an drei Kolleg:innen nicht.
Anbieter oder Betreiber: wer welche Pflicht hat
Die Rollenfrage entscheidet über den Aufwand. Sie wird oft falsch beantwortet.
Anbieter entwickeln AI-Systeme oder lassen sie entwickeln und bringen sie unter eigenem Namen auf den Markt. Ihre Pflicht: eine maschinenlesbare Markierung an synthetischen Inhalten anbringen und deren Erkennung ermöglichen. Ausgenommen sind Systeme, die eine unterstützende Funktion für Standard-Bearbeitung erfüllen oder die Eingabedaten und ihre Semantik nicht wesentlich verändern (Quelle: Europäische Kommission, 2026).
Betreiber nutzen fremde AI-Systeme in eigener Verantwortung. Ihre Pflicht: Deepfakes offenlegen und Texte zu Themen von öffentlichem Interesse mit klaren, wahrnehmbaren Hinweisen versehen.
Die praktische Konsequenz ist angenehm: Die technische Wasserzeichen-Arbeit liegt bei OpenAI, Anthropic, Google und Microsoft — nicht beim Unternehmen, das die Tools nutzt. Wer Modelle über eine API einsetzt, muss keine C2PA-Metadaten selbst erzeugen. Die Pflicht des Betreibers ist eine redaktionelle, keine technische.
Vorsicht bei einer Grenzkonstellation: Wer ein System von einem Dritten entwickeln lässt und unter eigenem Namen betreibt, kann selbst zum Anbieter werden. Dann greifen zusätzlich die Anbieter-Pflichten.
Die Ausnahme für redaktionell geprüfte Texte
Hier liegt der Punkt, der über den Aufwand in der Praxis entscheidet. Die Offenlegungspflicht für Texte gilt nicht, wenn der Text eine menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt (Quelle: Europäische Kommission, 2026).
Zwei Bedingungen, beide müssen erfüllt sein. Und beide sind schärfer, als sie klingen.
Erstens: echte Prüfung. Eine Rechtschreib- oder Formalkontrolle genügt nicht. Gefordert ist eine bewusste inhaltliche Prüfung auf Richtigkeit, Plausibilität und Quellen — mit der realen Möglichkeit, den Text zu ändern oder abzulehnen. Wer einen AI-Entwurf durchliest und durchwinkt, prüft nicht.
Zweitens: benannte Verantwortung. Es muss eine Person oder Organisation geben, die für die Veröffentlichung geradesteht. „Die Redaktion” reicht nicht. Ein Name reicht.
Wichtig ist, was aus der Ausnahme folgt: Sie ist kein Freibrief, sondern eine Prozessanforderung. Wer sie nutzen will, braucht einen dokumentierten Ablauf — AI-Entwurf, fachliche Prüfung, Freigabe durch eine benannte Person. Ohne diesen Nachweis nützt die Ausnahme im Streitfall wenig.
Die Ausnahme verlangt keinen gefundenen Fehler. Sie verlangt die reale Möglichkeit, den Text abzulehnen.
Umsetzung in Artikeln und Blogs: drei Beispiele
Aus der Rechtslage folgt eine Gestaltungsfrage. Drei Varianten haben sich als praktikabel erwiesen, von schlank bis ausführlich.
Variante 1 — die kurze Zeile. Für Beiträge, bei denen AI nur unterstützt hat:
Erstellt mit AI-Unterstützung. Redaktionelle Verantwortung: Vorname Nachname.
Variante 2 — der abgesetzte Hinweisblock. Für regelmäßig AI-gestützte Formate:
Dieser Beitrag entstand mit AI-Unterstützung. Inhaltliche Prüfung und Freigabe liegen bei einem Menschen. Die redaktionelle Verantwortung trägt Vorname Nachname.
Variante 3 — die abgestufte Aufschlüsselung. Für Publikationen, die Transparenz zum Prinzip machen: Der Hinweisblock benennt getrennt, welche Schritte beim Menschen lagen und welche bei der AI — etwa Themenwahl, Quellenwahl, Faktenprüfung und Freigabe auf der einen Seite, Recherche, Textentwurf, Schaubilder und Publishing auf der anderen. Dazu ein Link auf eine Seite, die den Prozess vollständig beschreibt.
Wir nutzen auf diesem Hub die dritte Variante. Wie der Prozess dahinter im Detail läuft, steht in einem eigenen Beitrag.
Was in allen drei Fällen zählt: Der Hinweis muss klar, eindeutig und wahrnehmbar sein — nicht im Fließtext versteckt, nicht in Kleinschrift, nicht auf einer Unterseite. Bei Texten ist der Platz am Anfang oder in einer deutlich sichtbaren Zeile am Ende. Und er gehört mit der Angabe verbunden, wer die redaktionelle Verantwortung trägt.
Wo das eigene Unternehmen bei AI-Governance insgesamt steht, ordnet der kostenlose Self-Check in wenigen Minuten ein.
Die EU-Icons und wie man sie platziert
Seit Juni 2026 stellt die Kommission drei Icons bereit, mit denen sich AI-generierte Inhalte kennzeichnen lassen: ein Basis-Icon, eines für vollständig AI-generierte Inhalte und eines für teilweise AI-veränderte Inhalte. Jedes in vier Varianten — schwarz, weiß und beide mit 50 Prozent Transparenz — als SVG und PNG, frei nutzbar ohne Namensnennung (Quelle: Europäische Kommission, EU-Icons, 2026).
Ein Ergebnis der Nutzertests ist für die Praxis wichtig: Das Icon wirkt deutlich besser, wenn ein Text-Label dabeisteht. Ein Symbol allein wird häufiger falsch verstanden.
Für die Platzierung gelten drei Grundregeln (Quelle: Europäische Kommission, 2026):
- Der Hinweis muss spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt klar wahrnehmbar sein.
- Er darf nicht von anderen Elementen überdeckt werden.
- Er muss auch dann sichtbar bleiben, wenn der Inhalt geteilt oder heruntergeladen wird.
Dazu kommen Barrierefreiheits-Empfehlungen: ausreichende Größe, einfache Sprache, keine Abkürzungen außer „AI”, Alt-Text oder ARIA-Label für Screenreader. Wer eine zweite Ebene mit Details anbietet, muss sie mit assistiven Technologien navigierbar machen.
Zwei Dinge sollte man dabei nicht verwechseln. Die Icons sind optional — die Kennzeichnungspflicht ist es nicht. Und die Nutzung eines Icons stellt für sich noch keine Rechtskonformität her; die Verantwortung für einen ausreichenden Hinweis bleibt beim Betreiber.
Was der Digital Omnibus verschoben hat — und was nicht
Hier entsteht gerade das größte Missverständnis. Der Digital Omnibus hat Fristen im AI Act verschoben — die Anforderungen für Hochrisiko-Systeme rücken nach hinten. Art. 50 ist davon nicht betroffen. Die Transparenzpflichten gelten seit dem 02.08.2026 wie ursprünglich geplant.
Eine Erleichterung gibt es dennoch, und sie betrifft die Anbieterseite: Für generative AI-Systeme, die vor dem 02.08.2026 auf dem Markt waren, läuft für die Markierungspflicht aus Art. 50 Abs. 2 eine Übergangsfrist bis Dezember 2026 (Quelle: Europäische Kommission, 2026). Für Deepfakes, die vor dem 02.08.2026 entstanden sind, besteht keine rückwirkende Kennzeichnungspflicht — empfohlen wird sie trotzdem.
Wer als Betreiber Texte veröffentlicht, kann sich auf keine dieser Übergangsfristen berufen. Für die Pflichten aus Abs. 4 gilt: seit dem 02.08.2026 scharf.
Durchgesetzt wird über die nationalen Marktüberwachungsbehörden, das AI Office und — bei EU-Institutionen — den Europäischen Datenschutzbeauftragten. Der Bußgeldrahmen reicht bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, wobei für KMU Verhältnismäßigkeit gilt (Quelle: Europäische Kommission, 2026).
Fazit: eine Prozessfrage, keine Textfrage
Die Kennzeichnungspflicht wirkt wie eine Formulierungsaufgabe. Sie ist eine Betriebsaufgabe.
Wer die Ausnahme nutzen will, braucht einen belegbaren Ablauf mit benannter Verantwortung. Wer sie nicht nutzt, braucht einen sichtbaren Hinweis an jedem betroffenen Inhalt — konsistent, barrierefrei, auch beim Teilen. Beides ist keine Textentscheidung, sondern eine Frage von Rollen, Freigaben und Dokumentation.
Der pragmatische Weg verbindet beides: den Prozess so aufsetzen, dass die Ausnahme greift, und trotzdem kennzeichnen. Das übererfüllt die Pflicht, ist nicht angreifbar und schafft Vertrauen bei Leser:innen, die ohnehin fragen. Für europäische Unternehmen ist das kein Nachteil, sondern ein Argument — genau der Punkt, um den es bei digitaler Souveränität geht.
Damit gehört die Kennzeichnung dorthin, wo Governance hingehört: in den laufenden Betrieb, nicht in eine einmalige Aktion.
Häufige Fragen zur Kennzeichnungspflicht
Muss jeder mit AI geschriebene Text gekennzeichnet werden?
Nein. Die Pflicht aus Art. 50 Abs. 4 betrifft Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse zu informieren. Interne Mitteilungen und Texte ohne diesen Bezug fallen nicht darunter. Und die redaktionelle Ausnahme kann die Pflicht entfallen lassen.
Reicht es, wenn jemand den AI-Text vor der Veröffentlichung liest?
Nein. Gefordert ist eine bewusste inhaltliche Prüfung auf Richtigkeit, Plausibilität und Quellen — mit der realen Möglichkeit, den Text zu ändern oder abzulehnen. Eine Rechtschreibkontrolle genügt nicht. Zusätzlich muss eine benannte Person die redaktionelle Verantwortung tragen.
Sind die EU-Icons verpflichtend?
Nein. Die Icons sind optional, die Kennzeichnungspflicht ist es nicht. Sie erleichtern eine einheitliche Darstellung, stellen aber allein keine Rechtskonformität her. Nutzertests zeigen, dass ein Icon deutlich besser verstanden wird, wenn ein Text-Label dabeisteht.
Hat der Digital Omnibus die Kennzeichnungspflicht verschoben?
Nein. Verschoben wurden die Anforderungen für Hochrisiko-Systeme. Art. 50 gilt seit dem 02.08.2026 unverändert. Für Anbieter gibt es eine Übergangsfrist bis Dezember 2026 für die Markierungspflicht bei Systemen, die vor dem 02.08.2026 auf dem Markt waren — für die Betreiberpflichten aus Abs. 4 nicht.
Wie setzt ein Unternehmen das am besten auf?
Über den Prozess, nicht über den Text: benannte Verantwortung, dokumentierte Prüfung vor Veröffentlichung, einheitliche Hinweise im CMS. Wir ordnen im kostenlosen Diagnose-Call ein, wo dabei die Lücken liegen.
Quellen
- Europäische Kommission: Quick Facts — Transparency rules for AI systems, 2026
- Europäische Kommission: EU Icons for labelling AI-generated content, 2026
- Europäische Kommission: Code of Practice on Transparency of AI-generated Content, 2026
- Europäische Kommission: Guidelines on transparency obligations for providers and deployers of certain AI systems, 2026
- Europäische Kommission: European approach to artificial intelligence, 2026
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 50